Polizeibeamte weisen in Kehl, Baden-Württemberg, einen Mann zurück und begleiten ihn zur französischen Grenze.

Gerichtliche Eilentscheidung Zurückweisung Asylsuchender hinter Grenze rechtswidrig

Stand: 02.06.2025 16:24 Uhr

Die Zurückweisung von Asylsuchenden bei Grenzkontrollen auf deutschem Gebiet ist rechtswidrig. Das hat das Berliner Verwaltungsgerichts in einer Eilentscheidung festgestellt.

Ohne Durchführung des sogenannten Dublin-Verfahrens dürfen Asylsuchende hinter der deutschen Grenze nicht abgewiesen werden, hat das Berliner Verwaltungsgericht im Fall dreier Somalier, die zuvor von Frankfurt (Oder) aus nach Polen zurückgeschickt worden waren, entschieden. Nach Angaben einer Gerichtssprecherin handelt es sich um die erste gerichtliche Entscheidung zu der Neuregelung von Bundesinnenminister Alexander Dobrindt.

Der CSU-Politiker hatte wenige Stunden nach seinem Amtsantritt eine Intensivierung der Grenzkontrollen angeordnet. Gleichzeitig veranlasste er, dass die Bundespolizei Asylsuchende an der Grenze zurückweisen darf - mit Ausnahme von Schwangeren, Kindern und anderen Angehörigen vulnerabler Gruppen.

Zuvor waren lediglich Menschen, die kein Asylgesuch vorbrachten, sowie Ausländer, die mit einer temporären Einreisesperre etwa wegen einer früheren Abschiebung belegt waren, zurückgewiesen worden.

Somalier wehrten sich gerichtlich

Im vorliegenden Fall ging es um zwei Männer und eine Frau aus Somalia, die mit dem Zug aus Polen nach Deutschland reisten. Am 9. Mai wurden sie am Bahnhof Frankfurt (Oder) durch die Bundespolizei kontrolliert. Nachdem sie ein Asylgesuch geäußert hatten, wurden sie noch am selben Tag nach Polen zurückgewiesen. Die Bundespolizei begründete die Zurückweisung laut Gericht mit der Einreise aus einem sicheren Drittstaat. 

Dagegen wehrten sich die Betroffenen per Eilverfahren vor dem Verwaltungsgericht. Die Beschlüsse sind nach Gerichtsangaben unanfechtbar.

Gericht sieht keinen Grund für Notlage

Die Bundesrepublik ist nach Gerichtsangaben verpflichtet, das Dublin-Verfahren vollständig durchzuführen. Sie könne sich nicht darauf berufen, dass die Verordnung angesichts einer Notlage nicht angewendet werden müsse. Es fehle an der hinreichenden Darlegung einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung. Auch könne sie sich nicht auf Artikel 72 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union stützen. Auf beide Regelungen hatte sich Dobrindt bei der Verschärfung des Asylkurses berufen.

Dobrindt hatte Zurückweisungen von Asylsuchenden am 7. Mai ausdrücklich erlaubt. Vorherige Bundesregierungen hatten dies bislang mit Verweis auf das europäische Recht immer abgelehnt.